Ein Assistenzhund wird speziell für eine Person mit Beeinträchtigung ausgebildet. Seine Aufgabe ist es, diese Person so zu unterstützen, dass sie besser am Leben teilhaben kann.
Anders als Assistenzhunde helfen Therapiehunde vielen verschiedenen Menschen in einer Therapie. Sie leben beim Therapeuten, unterstützen aber die Patienten.
Je nach Art der Einschränkung gibt es verschiedene Assistenzhundearten. So braucht ein Mensch mit eingeschränkter Beweglichkeit vermutlich keinen Blindenführhund, während einer autistischen Person mit einem Hund, der vor epileptischen Anfällen warnen kann, kaum geholfen ist.
Wenn Sie mehr über die verschiedenen Assistenzhundearten wissen wollen, können Sie sich hier informieren:
Seit 2021 gibt es eine neue Assistenzhundeverordnung (im Folgenden: AHundV), welche die gesetzliche Lage für alle Assistenzhunde regelt. Davor hatten Assistenzhunde, die keine Blindenführhunde waren, keinerlei Zutrittsrechte. Ebenso gab es keine Vorschriften über die Art und die Dauer der Ausbildung, erlaubte Ausbildungsstellen und Ähnliches.
Um in Deutschland einen Assistenzhund führen zu dürfen, muss man spätestens bis zur Prüfung seine Eignung gegenüber der Ausbildungsstätte, also dem betreuenden Hundetrainer, nachweisen. Dafür muss man die Voraussetzungen des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllen und nachweisen, dass der Assistenzhund im Alltag helfen bzw. Nachteile ausgleichen und so die Teilhabe am normalen Leben verbessern kann. Ein Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis, ein Bescheid über den Grad der Behinderung, eine Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers oder eine fachärztliche Bescheinigung sein. (vgl. § 10 AHundV)
Laut Gesetz (vgl. § 3 AHundV) lassen sich Assistenzhunde anhand der Hilfeleistungen, die sie erbringen, in fünf verschiedene Arten unterteilen:
Erfüllt ein Hund Aufgaben aus mehreren Bereichen, wird er dem Bereich zugeteilt, zu dem die meisten seiner Aufgaben gehören.
Bevor ein Hund Assistenzhund werden darf, muss er eine Grunderziehung erhalten. Es wird empfohlen (aber nicht vorgeschrieben), dass diese im Welpenalter beginnt. Sie umfasst neben dem allgemeinen Grundgehorsam das Erlernen eines korrekten Sozial- und Umweltverhaltens.
Die Grunderziehung muss nicht durch den späteren Assistenzhundehalter erfolgen, sondern kann auch von einem Hundetrainer oder Paten übernommen werden. (vgl. § 4 AHundV)
Um zu verhindern, dass Hunde mit gesundheitlichen Einschränkungen als Assistenzhund arbeiten und über ihre Grenzen hinweg beansprucht werden, muss der zukünftige Assistenzhund wenn er 12 Monate oder älter ist einer tierärztliche Untersuchung unterzogen werden. Die Bestandteile dieser Untersuchung werden durch Anlage 1 der AHundV vorgeschrieben.
In Folge der Untersuchung stellt der untersuchende Tierarzt ein Attest aus, welches die gesundheitliche Eignung zur Ausbildung als Assistenzhund bescheinigt. (vgl. § 5 AHundV)
Um eine Prüfung als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft zu bestehen, müssen die Hilfeleistungen, die der Hund im Lauf seiner Ausbildung erlernt, dem Bedarf entsprechend und auf den Assistenzhundehalter abgestimmt ausgeführt werden. Außerdem muss eine Bindung zwischen Hund und Mensch entstanden sein. Die Prüfung wird nur bestanden, wenn der Hund dem Halter gehorcht und das Team sich im privaten und öffentlichen Raum sicher bewegt. Der Mensch muss darüber hinaus Reaktionsweisen seines Hundes (bspw. Stressanzeichen) lesen und dementsprechend handeln können und den Hund auch außerhalb seiner "Arbeit" angemessen versorgen und auslasten können.
Für den Menschen gehört zur Ausbildung auch ein theoretischer Teil. (vgl § 8 AHundV)